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BVerwG, 08.06.1956 - IV C 043.55 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- OVG Berlin, 07.02.1955 - V B 14.54
- BVerwG, 08.06.1956 - IV C 043.55
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 29.05.1956 - IV C 12.55
Auszug aus BVerwG, 08.06.1956 - IV C 043.55
Wie der Senat in seiner Entscheidung BVerwG IV C 012.55 vom 29. Mai 1956, auf die verwiesen wird, grundsätzlich ausgeführt hat, ist nach dem Grundgesetz Freizügigkeit als die Regel anzusehen, die jeder Deutsche, auch der Sowjetzonenflüchtling, für sich in Anspruch nehmen kann, ohne zunächst gehalten zu sein, sein Recht dem Staat gegenüber darzutun oder gar nachzuweisen.Ebensowenig kann dem Antragsteller schließlich entgegengehalten werden, daß er im Zeitpunkt der Entscheidung über die Notaufnahme noch nicht mit Wohnraum versorgt sei (vgl. hierzu des näheren BVerwG IV C 066.55 und BVerwG IV C 012.55).
- BVerwG, 10.02.1956 - IV C 66.55
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 08.06.1956 - IV C 043.55
Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist aber in folgender Hinsicht nicht frei von Rechtsirrtum: Wie der Senat wiederholt zum Ausdruck gebracht hat (vgl. insbesondere BVerwG IV C 066.55), ist das Vorhandensein einer Lebensgrundlage grundsätzlich schon dann anzunehmen, wenn vernünftigerweise nach Ausbildung, Berufserfahrung, besonderen Fähigkeiten, Alter und Gesundheitszustand des Antragstellers die Erwartung begründet ist, daß er sich - gleichgültig in welchen Beruf und an welchem Ort des Bundesgebietes - wenigstens den Daseinsmindestbedarf selbst werde verdienen können.Ebensowenig kann dem Antragsteller schließlich entgegengehalten werden, daß er im Zeitpunkt der Entscheidung über die Notaufnahme noch nicht mit Wohnraum versorgt sei (vgl. hierzu des näheren BVerwG IV C 066.55 und BVerwG IV C 012.55).
- BVerwG, 08.11.1954 - Gr. Sen. 1.54
Begriff des bestimmten Antrags im Sinne des § 57 Abs. 2 S. 1 …
Auszug aus BVerwG, 08.06.1956 - IV C 043.55
Denn der Formvorschrift des § 57 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist genügt, wenn das Ziel der Revision aus der Tatsache der Revisionseinlegung allein oder in Verbindung mit den während der Revisionsfrist abgegebenen Erklärungen entnommen werden kann (Großer Senat vom 8. November 1954 - Gr. Sen. 1.54 - BVerwGE 1, 222).